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§ 264d HGB
§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des
§ 2 Absatz 1
1 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des
§ 2 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
Verweis auf
§ 264d HGB
von
§ 57 Absatz 5 Satz 1 GenG