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§ 63e Absatz 1 GenG
(1)
1
Die Prüfungsverbände sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der
§§ 63f und 63g
zu unterziehen.
2
Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genossenschaft, eine in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannte Gesellschaft oder ein in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genanntes Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes sind, verringert sich der Abstand auf drei Jahre.
3
Ein Prüfungsverband, der keine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt, ist nicht verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.
Verweis auf
§ 63e Absatz 1 GenG
von
§ 56 Absatz 1 Satz 2 GenG