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§ 80 Absatz 2 GenG
(2)
1
Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen.
2
Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozessordnung zu.
3
Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.
Verweis auf
§ 80 Abs. 2 GenG
von
§ 54a Absatz 2 Satz 2 GenG