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§ 53 Absatz 1 Satz 1 GenG
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Zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr zu prüfen.
Verweis auf
§ 53 Absatz 1 Satz 1 GenG
von
§ 53a Absatz 1 Satz 1 GenG