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§ 39 Absatz 1 Satz 2 GenG
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Ist nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, wird die Genossenschaft durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten vertreten.
Verweis auf
§ 39 Abs. 1 Satz 2 GenG
von
§ 51 Absatz 3 Satz 2 GenG