§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GenG
2.
Erhöhung des Geschäftsanteils,
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GenG
3.
Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GenG
4.
Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 GenG
5.
Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als zwei Jahre,
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 GenG
9.
Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 GenG
10.
Einschränkung des Anspruchs des Mitglieds nach § 73 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens,
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 GenG
11.
Einführung der Möglichkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, investierende Mitglieder zuzulassen.
§ 16 Absatz 3 GenG
(3) 1Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen umfasst. 2Zu einer Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Zahlung laufender Beiträge für Leistungen, welche die Genossenschaft den Mitgliedern erbringt oder zur Verfügung stellt, eingeführt oder erweitert wird, bedarf es einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 3Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.