Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 69 Absatz 2 PatG
(2)
1
Die Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich.
2
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 69 Abs. 2 PatG
von
§ 18 Absatz 3 Satz 6 GebrMG