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§ 84 Absatz 2 PatG
(2)
1
In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
2
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden.
3
§ 99 Abs. 2
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 84 Abs. 2 PatG
von
§ 18 Absatz 2 Satz 2 GebrMG