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§ 62 Absatz 2 PatG
(2)
1
Zu den Kosten gehören außer den Auslagen des Patentamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren.
2
Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird auf Antrag durch das Patentamt festgesetzt.
3
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (
§§ 103 bis 107
) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden.
4
An die Stelle der Erinnerung tritt die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß;
§ 73
ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen einzulegen ist.
5
Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Patentgerichts erteilt.
§ 84 Absatz 2 Satz 2 PatG
2
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkosten sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordert; die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sind entsprechend anzuwenden.
§ 84 Absatz 2 Satz 3 PatG
3
§ 99 Abs. 2
bleibt unberührt.
Verweis auf
§ 62 Abs. 2 und § 84 Abs. 2 Satz 2 und 3 PatG
von
§ 17 Absatz 4 Satz 2 GebrMG