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§ 47 Absatz 2 PatG
(2)
1
Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdegebühr zu belehren.
2
Die Frist für die Beschwerde (
§ 73 Abs. 2
) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind.
3
Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei;
§ 123
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 47 Abs. 2 PatG
von
§ 17 Absatz 3 Satz 5 GebrMG