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§ 12 GebrMG
§ 12
Die Wirkung des Gebrauchsmusters erstreckt sich nicht auf
1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
3.
Handlungen der in
§ 11 Nr. 4 bis 6
des Patentgesetzes bezeichneten Art.
Verweis auf
§ 12 GebrMG
von
§ 13 Absatz 3 Satz 1 GebrMG