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§ 7 Absatz 1 GebrMG
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung oder des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen ist (Recherche).
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 GebrMG
von
§ 13 Absatz 3 Satz 1 GebrMG