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§ 12 Nummer 1 GebrMG
1.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
§ 12 Nummer 2 GebrMG
2.
Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand des Gebrauchsmusters beziehen;
Verweis auf
§ 12 Nr. 1 und 2 GebrMG
von
§ 11 Absatz 2 Satz 3 GebrMG