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§ 27 Absatz 6 Satz 3 PatG
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Über das Ablehnungsgesuch entscheidet, soweit es einer Entscheidung bedarf, die Patentabteilung.
Verweis auf
§ 27 Abs. 6 Satz 3 PatG
von
§ 10 Absatz 4 Satz 3 GebrMG