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§ 8 Absatz 5 GebrMG
(5)
1
Die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren steht jedermann frei.
2
Im übrigen gewährt das Patentamt jedermann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
Verweis auf
§ 8 Abs. 5 GebrMG
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 GebrMG