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§ 43 Absatz 4 Satz 2 PatG
2
In diesem Fall teilt das Patentamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach
§ 44
eingegangen ist.
§ 43 Absatz 4 Satz 3 PatG
3
Die für die Recherche nach
§ 43
gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.
Verweis auf
§ 43 Absatz 4 Satz 2 und 3 PatG
von
§ 7 Absatz 4 Satz 2 GebrMG