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§ 40 Absatz 2 PatG
(2) Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Patentamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.
§ 40 Absatz 3 PatG
(3) Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.
§ 40 Absatz 4 PatG
(4) Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.
§ 40 Absatz 5 Satz 1 PatG
(5)
1
Ist die frühere Anmeldung noch beim Patentamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen.
§ 40 Absatz 6 PatG
(6) Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt (
§ 31
), die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Patentamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.
Verweis auf
§ 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 PatG
von
§ 6 Absatz 1 Satz 2 GebrMG