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§ 4 Absatz 3 Nummer 1 GebrMG
1.
den Namen des Anmelders;
§ 4 Absatz 3 Nummer 2 GebrMG
2.
einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, in dem der Gegenstand des Gebrauchsmusters kurz und genau bezeichnet ist;
Verweis auf
§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GebrMG
von
§ 4a Absatz 1 Satz 1 GebrMG