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§ 144 Absatz 3 GBO
(3) Die Landesgesetze können bestimmen, daß statt der Vorschriften des Absatzes 2 die Vorschriften der
§§ 14 bis 17
des Erbbaurechtsgesetzes entsprechend anzuwenden sind.
Verweis auf
§ 144 Abs. 3 GBO
von
§ 111 Satz 1 GBV