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§ 30 Absatz 2 Satz 2 GBV
2
In dem Schließungsvermerk (
§ 36 Buchstabe b
) ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben.
§ 36 GBV
§ 36
Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
a)
sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
b)
ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.
Verweis auf
§ 30 Abs. 2 Satz 2 und § 36 GBV
von
§ 108 Absatz 5 Satz 2 GBV