§ 30 Absatz 2 Satz 2 GBV
2In dem Schließungsvermerk (§ 36 Buchstabe b) ist die Bezeichnung des neuen Blattes anzugeben.
§ 36 GBV
§ 36
Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
a)
sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
b)
ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.