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§ 104 Absatz 2 GBV
(2) Sämtliche Grundbuchblätter sind nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung unter Verwendung des neuen Vordrucks umzuschreiben, sofern nicht ihre Weiterführung besonders zugelassen wird.
Verweis auf
§ 104 Abs. 2 GBV
von
§ 105 Satz 1 GBV