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§ 1 Absatz 1 Satz 1 GBV
(1)
1
Grundbuchbezirke sind die Gemeindebezirke.
§ 1 Absatz 1 Satz 2 GBV
2
Soweit mehrere Gemeinden zu einem Verwaltungsbezirk zusammengefaßt sind (Gesamtgemeinden; zusammengesetzte Gemeinden), bilden sie einen Grundbuchbezirk.
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBV
von
§ 102 Satz 1 GBV