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§ 92 Absatz 1 Satz 2 GBV
2
Sein Inhalt kann unter Zuhilfenahme aller geeigneten Unterlagen ermittelt werden.
§ 92 Absatz 1 Satz 3 GBV
3
Für das Verfahren gilt im übrigen die Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in der jeweils geltenden Fassung.
Verweis auf
§ 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 GBV
von
§ 100 Satz 2 GBV