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§ 139 Absatz 3 GBO
(3)
1
Für den Abruf von Daten aus den elektronischen Grundakten kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet werden.
2
§ 133
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Verfahren nicht auf die in
§ 12 Absatz 1 Satz 2
genannten Urkunden beschränkt ist.
Verweis auf
§ 139 Absatz 3 GBO
von
§ 99 Absatz 3 Satz 1 GBV