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§ 148 Absatz 2 Satz 1 GBO
(2)
1
Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch (
§ 126
) vorübergehend nicht möglich, so können auf Anordnung der Leitung des Grundbuchamts Eintragungen in einem Ersatzgrundbuch in Papierform vorgenommen werden, sofern hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
Verweis auf
§ 148 Abs. 2 Satz 1 GBO
von
§ 92 Absatz 2 Satz 1 GBV