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§ 56 Absatz 1 Satz 2 GBO
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Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
Verweis auf
§ 56 Absatz 1 Satz 2 GBO
von
§ 87 Satz 3 GBV