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§ 2 Absatz 2 GBO
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
Verweis auf
§ 2 Abs. 2 GBO
von
§ 86 Absatz 1 Satz 1 GBV