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§ 133a Absatz 3 Satz 2 GBO
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Dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben.
Verweis auf
§ 133a Absatz 3 Satz 2 GBO
von
§ 85a Absatz 2 Satz 1 GBV