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§ 63 Satz 3 GBV
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Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Darstellungsformen für die Anzeige des Grundbuchinhalts und für Grundbuchausdrucke zuzulassen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Verweis auf
§ 63 Satz 3 GBV
von
§ 76 Satz 2 GBV