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§ 74 Absatz 1 Satz 3 GBV
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Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Landesjustizverwaltung kann in der Rechtsverordnung nach
§ 126
der Grundbuchordnung oder durch gesonderte Rechtsverordnung bestimmen, daß auch bei dem maschinell geführten Grundbuch die Eintragung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf Verfügung der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person veranlaßt wird.
Verweis auf
§ 74 Abs. 1 Satz 3 GBV
von
§ 75 Satz 1 GBV