Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 76a Absatz 1 Nummer 3 GBV
3.
die Löschung eines Rechts soll nicht dadurch ersetzt werden, dass das Recht bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt nicht mitübertragen wird.
§ 76a Absatz 2 GBV
(2)
1
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Vermerke nach
§ 48
der Grundbuchordnung über das Bestehen und das Erlöschen einer Mitbelastung automatisiert angebracht werden können.
2
Die Anordnungen können auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden.
3
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
4
Automatisiert angebrachte Vermerke nach Satz 1 gelten als von dem Grundbuchamt angebracht, das die Eintragung vollzogen hat, die dem Vermerk zugrunde liegt.
Verweis auf
§ 76a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 GBV
von
§ 74 Absatz 1 Satz 1 GBV