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§ 32 Absatz 1 Satz 3 GBV
3
Das alte Handblatt ist bei den Grundakten zu verwahren; es ist deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Blattes zu kennzeichnen.
Verweis auf
§ 32 Abs. 1 Satz 3 GBV
von
§ 73 Satz 3 GBV