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§ 62 Absatz 1 GBV
(1)
1
Bei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Grundbuchblatts (
§ 3 Abs. 1 Satz 1
der Grundbuchordnung) das Grundbuch.
2
Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.
3
Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.
Verweis auf
§ 62 Absatz 1 GBV
von
§ 70 Absatz 1 Satz 3 GBV