§ 32 Absatz 1 Satz 2 GBV
2Nach dem umgeschriebenen Blatt ist ein neues Handblatt herzustellen.
§ 32 Absatz 1 Satz 3 GBV
3Das alte Handblatt ist bei den Grundakten zu verwahren; es ist deutlich als Handblatt des wegen Umschreibung geschlossenen Blattes zu kennzeichnen.
§ 33 GBV
§ 33
(1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder einzelne Abteilungen des Grundbuchblatts unübersichtlich geworden, so können sie für sich allein neu gefaßt werden, falls dieser Teil des Grundbuchblatts hierfür genügend Raum bietet.
(2a) § 29 ist entsprechend anzuwenden.
(2b) 1Der neu zu fassende Teil des Grundbuchblatts ist durch einen quer über beide Seiten zu ziehenden rot-schwarzen Doppelstrich abzuschließen und darunter der Vermerk zu setzen: "Wegen Unübersichtlichkeit neugefaßt". 2Die über dem Doppelstrich stehenden Eintragungen sind rot zu durchkreuzen.
(2c) § 30 Abs. 1 Buchstaben c, d, e, g, und i sind entsprechend anzuwenden, Buchstabe c jedoch mit Ausnahme seines Satzes 3.
. Jeder übertragene Vermerk, dessen Unterzeichnung erforderlich ist, ist mit dem Zusatz: "Bei Neufassung übertragen" zu versehen und von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterzeichnen.
2.
In Spalte 6 des Bestandsverzeichnisses genügt der Vermerk: "Bei Neufassung des unübersichtlich gewordenen Bestandsverzeichnisses als Bestand eingetragen am ...".
XXX2. IN SPALTE 6 DES BESTANDSVERZEICHNISSES GENÜGT DER VERMERK: "BEI NEUFASSUNG DES UNÜBERSICHTLICH GEWORDENEN BESTANDSVERZEICHNISSES ALS BESTAND EINGETRAGEN AM ...".XXX
(2e) 1Die nicht neu gefaßten Teile des Grundbuchblatts bleiben unverändert.
Fußnote
§ 33 Abs. 2 Buchst. d Nr. 1 Kursivdruck: Jetzt der Rechtspfleger; vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. h G v.
.11.1969 302-2