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§ 126 Absatz 1 Satz 1 GBO
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Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang das Grundbuch in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt wird; sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird.
Verweis auf
§ 126 Abs. 1 Satz 1 GBO
von
§ 67 Satz 2 GBV