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§ 62 GBV
§ 62 Begriff des maschinell geführten Grundbuchs
(1)
1
Bei dem maschinell geführten Grundbuch ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Grundbuchblatts (
§ 3 Abs. 1 Satz 1
der Grundbuchordnung) das Grundbuch.
2
Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.
3
Die Verfügung kann auch in allgemeiner Form und vor Eintritt eines Änderungsfalls getroffen werden.
(2)
1
Nach Anordnung der Landesjustizverwaltung kann der Grundbuchinhalt in ein anderes Dateiformat übertragen oder der Datenbestand eines Grundbuchblatts zerlegt und in einzelnen Fragmenten in den Datenspeicher übernommen werden.
2
Eine Übertragung nicht codierter Informationen in codierte Informationen ist dabei nicht zulässig.
3
Durch geeignete Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass der Informationsgehalt und die Wiedergabefähigkeit der Daten sowie die Prüfbarkeit der Integrität und der Authentizität der Grundbucheintragungen auch nach der Übertragung erhalten bleiben.
4
§ 128 Absatz 3
der Grundbuchordnung gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 62 GBV
von
§ 66 Absatz 2 Satz 2 GBV