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§ 14 Absatz 1 ErbbauRG
(1)
1
Für das Erbbaurecht wird bei der Eintragung in das Grundbuch von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt.
2
Im Erbbaugrundbuch sind auch der Eigentümer und jeder spätere Erwerber des Grundstücks zu vermerken.
3
Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Verweis auf
§ 14 Abs. 1 ErbbauRG
von
§ 54 Satz 1 GBV