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§ 56 Absatz 1 GBO
(1)
1
Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt.
2
Er muß die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
Verweis auf
§ 56 Abs. 1 GBO
von
§ 47 Satz 1 GBV