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§ 43 Absatz 1 GBV
(1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf.
Verweis auf
§ 43 Abs. 1 GBV
von
§ 43 Absatz 2 Satz 3 GBV