Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 27 GBV
§ 27
Die Vorschriften des
§ 25
und des
§ 26 Abs. 1, 2 und 3
sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts übergeht.
Verweis auf
§ 27 GBV
von
§ 40 Absatz 2 Satz 1 GBV