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§ 31 Absatz 4 Satz 3 ErbbauRG
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Wird das Erbbaurecht vor Ablauf der drei Jahre (Abs. 2) im Grundbuch gelöscht, so ist zur Erhaltung des Vorrechts eine Vormerkung mit dem bisherigen Rang des Erbbaurechts von Amts wegen einzutragen.
Verweis auf
§ 31 Abs. 4 Satz 3 ErbbauRG
von
§ 17 Absatz 2 Satz 4 GBV