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§ 9 Absatz 3 GBO
(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.
Verweis auf
§ 9 Abs. 3 GBO
von
§ 10 Absatz 5 Satz 1 GBV