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§ 71 GBO
§ 71
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2)
1
Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig.
2
Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach
§ 53
einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Verweis auf
§ 71 GBO
von
§ 150 Absatz 3 Satz 1 GBO