Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 49 GBO
§ 49
Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.
Verweis auf
§ 49 GBO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 GBO