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§ 22 Absatz 2 GBO
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des
§ 14
vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Verweis auf
§ 22 Abs. 2 GBO
von
§ 144 Absatz 1 Satz 1 GBO