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§ 126 Absatz 1 Satz 2 GBO
2
Hierbei muß gewährleistet sein, daß
1.
die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden;
2.
die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können;
3.
die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt sind.
§ 126 Absatz 3 GBO
(3) Die Datenverarbeitung kann im Auftrag des nach
§ 1
zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist.
Verweis auf
§ 126 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 GBO
von
§ 135 Absatz 4 Satz 1 GBO