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§ 109 GBO
§ 109
1
Das Grundbuchamt kann jederzeit das Verfahren einstellen, wenn es sich von seiner Fortsetzung keinen Erfolg verspricht.
2
Der Einstellungsbeschluß ist unanfechtbar.
Verweis auf
§ 109 GBO
von
§ 113 Satz 1 GBO