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§ 102 Absatz 2 GBO
(2) Einigen sich die Beteiligten, so ist das Grundbuch der Vereinbarung gemäß umzuschreiben.
§ 111 GBO
§ 111
Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.
Verweis auf
§ 102 Abs. 2, § 111 GBO
von
§ 113 Satz 1 GBO