Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 102 Absatz 2 GBO
(2) Einigen sich die Beteiligten, so ist das Grundbuch der Vereinbarung gemäß umzuschreiben.
§ 111 GBO
§ 111
Ist die neue Rangordnung rechtskräftig festgestellt, so hat das Grundbuchamt das Grundbuch nach Maßgabe dieser Rangordnung umzuschreiben.
Verweis auf
§ 102 Abs. 2, § 111 GBO
von
§ 112 Satz 1 GBO