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§ 73 Absatz 2 Satz 2 GBO
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Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Verweis auf
§ 73 Absatz 2 Satz 2 GBO
von
§ 78 Absatz 3 Satz 1 GBO